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Ein Gebrauchtfahrzeug, dass einen Unfallschaden hat bzw. ein Unfallwagen ist, hat einen Sachmangel, de rnicht verheimlicht werden kann. Der Bundesgerichtshof entschied dies nun in folgendem ganz speziellem Fall (Az. VIII ZR 253/05):
Ein Autokäufer kaufte einen drei Jahre altes Gebrauchtwagen für knapp 25.000 Euro mit etwa 55000 Kilometern (verkehrte Welt, oder ?). Im Kaufvertrag wurde bei Unfallschäden laut Vorbesitzer nein angekreuzt, sprich eben kein vorheriger Unfallschaden. Der Kläger wollte das Fahrzeug nun etwa 6 Monate später selber wieder verkaufen und dabei kam heraus, dass es schon vom ersten Halter her einen Unfallschaden hatte. (der ja im Kaufvertrag verneint wurde).
Der Kläger forderte daraufhin gerichtlich die Rückzahlung des kaufbetrages und das Gericht gab ihm Recht, da der Unfallschaden im im ersten Kaufvertrag gezielt ausgeschlossen wurde, was schlichtweg falsch war.
Ein Autokäufer kaufte einen drei Jahre altes Gebrauchtwagen für knapp 25.000 Euro mit etwa 55000 Kilometern (verkehrte Welt, oder ?). Im Kaufvertrag wurde bei Unfallschäden laut Vorbesitzer nein angekreuzt, sprich eben kein vorheriger Unfallschaden. Der Kläger wollte das Fahrzeug nun etwa 6 Monate später selber wieder verkaufen und dabei kam heraus, dass es schon vom ersten Halter her einen Unfallschaden hatte. (der ja im Kaufvertrag verneint wurde).
Der Kläger forderte daraufhin gerichtlich die Rückzahlung des kaufbetrages und das Gericht gab ihm Recht, da der Unfallschaden im im ersten Kaufvertrag gezielt ausgeschlossen wurde, was schlichtweg falsch war.
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